Sozialabgaben für sporadische Praxisvertretung?
Betreff: “Statt freier Mitarbeit: Für Praxisvertreter Sozialabgaben abführen“, HA 16/24 vom 5.10.24, S. 30
Ich habe vor knapp zwei Jahren meine Praxistätigkeit beendet und diese an meine Nachfolgerin übergeben. Ich beziehe eine Rente aus dem Versorgungswerk für Ärzte und bin Mitglied einer privaten Krankenkasse.
Meine Praxisnachfolgerin hat mich nun gebeten sie sporadisch in der Praxis zu vertreten und mir ein Honorar von 400 Euro/Tag brutto für netto angeboten, das ich dann über meine private Steuererklärung versteuern würde.
Nun habe ich aber gelesen, dass die Sozialgesetzgebung das nicht in dieser Weise zulässt. Vielmehr müsste sowohl meine Praxisnachfolgerin als auch meine Person Sozialabgaben an die gesetzlichen Krankenkassen und die gesetzliche Rentenversicherung leisten.
Leistung aus denen mir keinerlei Unterstützungsansprüche gewährt würden. Ich würde dies als ausgesprochene Ungerechtigkeit empfinden.
Sind meine Informationen in diesem Punkt richtig? Gibt es einen Ausweg aus diesem Dilemma?
Anm. d. Red.: Zum Datenschutz wurde der Leserbrief anonymisiert
Antwort des Autoren: Als Vertreter werden Sie leider trotzdem als Arbeitnehmer angesehen und es fallen hierfür Sozialversicherungsabgaben an. In Ihrem bestimmten Fall bedeutet dies:
Da Sie über die private Krankenversicherung versichert sind, fallen für die Lohnabrechnung keine zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Als Rentner müssen Sie ebenfalls keine Beiträge mehr zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Sie sind somit lediglich mit der Lohnsteuer belastet, welche Sie ggf. mit Ihrer Einkommensteuererklärung zurückerhalten.
Die Praxisinhaberin muss als Arbeitgeberin jedoch weiterhin Beiträge (jeweils den hälftigen Prozentsatz) abführen. Sie erhalten von ihr einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Ebenfalls müssen Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wird an die Deutsche Rentenversicherung, der Anteil zur Arbeitslosenversicherung an eine gesetzliche Krankenversicherung abgeführt. Somit erwerben Sie aus der Renten- und Arbeitslosenversicherung keine Ansprüche.
Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt sich ggf. ein Statusfeststellungsverfahren über die Deutsche Rentenversicherung. Das Statusfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbstständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
Ebenfalls wäre zu prüfen, ob Sie als kurzfristig Beschäftigter angemeldet werden können. Kurzfristige Beschäftigungen sind für Arbeitnehmende und Arbeitgebende sozialversicherungsfrei, jedoch lohnsteuerpflichtig. Die Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung von vornherein befristet ist und nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beträgt.
Außerdem darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Dies wäre bei Ihnen als Altersvollrentner nicht der Fall.
Die Voraussetzungen zur Befristung gelten jedoch für alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres. Dies sollte der Steuerberater der Praxisinhaberin genau prüfen.
Bernhard Fuchs, Fuchs & Stolz Steuerberater
Höchstgrenze für 01740 EBM?
Betreff: Check-up-Spickzettel, www.hausarzt.link/check-up-spicker
Wir arbeiten mit Ihren tollen Übersichten und haben eine Frage zum Check-up-Spickzettel: Darauf steht, die 01740 EBM ist einmal im Leben ab 50 Jahren abrechenbar. Gibt es ein Höchstalter oder ein Alter ab dem die Darmkrebsvorsorge nicht mehr stattfinden/abgerechnet werden darf? Denn im EBM steht ja zeitnah ab 50 Jahren.
Cordula Arends
Antwort d. Redaktion: Für die 01740 EBM gibt es nur eine Altersuntergrenze. Es empfiehlt sich aber, mithilfe des PVS zeitnah die möglichen Patientinnen und Patienten zu identifizieren, weil die Beratung zur Darmkrebsfrüherkennung eine einmalige Leistung ist, die auch von anderen Praxen erbracht werden kann.
Junge Mütter machen sich immensen Druck
Betreff: “Kopfschmerzen hat doch jeder mal“, HA 4/24 vom 5.3.24, S. 46
Es wird ein Fall einer jüngeren Frau mit Kopfschmerzen “Das sagt der Hausarzt/Facharzt” vorgestellt. Ich biete die dritte Variante, “Das sagt die (psychosomatisch versierte) Hausärztin”: Der Schmerz wird nicht als allzu stark beschrieben.
All die netten Überlegungen wie Glaukomanfall, Z.n. SHT, Arteriitis temporalis sind anamnestisch dermaßen unwahrscheinlich, dass sie nicht erwähnt werden sollten (Kopfschmerz ist beidseits z. B.). Auch ein Kopfschmerzkalender (wie achte ich darauf, wann es mir schlecht geht) ist nicht zielführend.
Ich würde Folgendes vorschlagen: Erste Frage an die Patientin, wenn sie mir offen für die Thematik erscheint: Wieviel Prozent der Hausarbeit sie mache (ansonsten erwähne ich die Bewegung (nicht Sport!) und ob sie Zeit dafür habe, dann ist sie offen für die Problematik.
Ich frage dann als nächstes, wer wieviel für den Haushalt macht (schöne Antwort: “Mein Mann hilft mir schon.”). Nach einem längeren Gespräch führe ich die Patientin zu folgendem Vorgehen: Somatische Abklärung zurückstellen (zwei bis vier Wochen), dafür Start mit zwei- bis dreimal wöchentlich 20 bis 30 Minuten irgendeine Bewegung (ohne Kind!) und danach genau die gleiche Zeit für sie selbst (Tasse Tee, Duschen oder sonst was. Die Verantwortung für das Kind liegt beim Partner (keine Sprechstunde in dieser Zeit!).
Dann zweites Projekt parallel: Familienkonferenz, was kann der Partner übernehmen als seine Aufgaben. Nur abgeben, was man auch aushält, dass es der Partner so macht, wie er möchte. Ganz übergeben! Mein Beispiel: Wenn der Partner die Müllentsorgung übernimmt, dann ganz.
Das heißt, er schaut, wann welche Tonne wohin muss und sie kümmert sich gar nicht mehr darum. Wer perfektionistisch ist (das sind viele junge Mütter… leider), kann dann damit üben, auszuhalten, dass die eigenen Maßstäbe nicht für den gemeinsamen Haushalt unverrückbar gültig sind. Weg vom “man muss doch” hin zum “wie ist es für uns am passendsten” zusammen mit dem Partner. Regelmäßige Familienkonferenzen!
Nur Sport empfehlen erhöht nur den Druck auf die Patientin und dann joggt sie mit Kind und räumt dann noch die Wäsche auf (auch mit Kind), während der Partner beim Fußballtraining und anschließendem Bier ist… Dieses Thema habe ich x-mal gehabt. Die jungen Mütter machen sich einen immensen Druck und haben keine freie Minute für sich.
Dr. Brigitte Hörger, Fachärztin f. Allgemeinmedizin im Ruhestand
Ödem kein Teil des Lipödems
Betreff: “Lipödem: Wenn Arme und Beine aus der Form sind“, HA 17/24 vom 20.10.24, S. 55
Danke für den gut gemachten Überblick über das in der Hausarztpraxis zunehmend relevante Krankheitsbild! Ein Hinweis: Die Tabelle 1 ist veraltet und stammt aus der mittlerweile überarbeiteten Vorversion der Leitlinie.
Die derzeitige Leitlinie ist am Artikelende korrekt verlinkt. Dort steht auf S. 28 unter 2.2.1 Abgrenzung Lipödem / Lymphödem Tabelle 6: Differentialdiagnose der Fettgewebserkrankungen, dass ein Ödem kein Bestandteil des klinischen Bildes eines Lipödems ist.
Dr. Jochen Röthele, Facharzt f. Innere Medizin/Nephrologie, Lymphologische Schwerpunktpraxis, Fritzlar
Antwort d. Redaktion: Wir bitten um Entschuldigung, der Fehler wurde online korrigiert.