© 4x6 - stock.adobe.comHinter den "Rauchenden Köpfen" stecken vier Praxiserfahrene, die sich dafür einsetzen, die Bürokratie im Praxisalltag zu minimieren: Dr. Sabine Frohnes, Dr. Christoph Claus, Timo Schumacher und Moritz Eckert.
Tipp: In einem solchen Fall, können Sie versuchen, den “schwarzen Peter” an die Krankenkasse weiterzugeben. Denn diese ist laut Vertrag mit den Heilmittelerbringern dazu verpflichtet, ihren Versicherten die Kontaktdaten der zugelassenen Therapeuten im Einzugsgebiet mitzuteilen. Natürlich haben die “Rauchenden Köpfe” hierzu eine Information für Patientinnen und Patienten verfasst (s. Kasten oben). Sollte die Krankenkasse beschließen, dass sie lieber den Transport bezahlt, darf sie das – aber wiederum ohne Muster 4!
Eine Ausnahme gibt es zu dieser Regel: Wenn die Therapie im Hausbesuch nicht möglich oder ausreichend ist, beispielsweise aufgrund besonderer Ausstattung der Physiotherapiepraxis (Geräte-Training), kann ein Transportschein ausgestellt werden – nach den üblichen Regeln (s.u.).
Wann ist Muster 4 möglich?
Aber wann können Sie überhaupt einen Transport nach Muster 4 verschreiben? Zunächst muss es sich um eine medizinisch notwendige Fahrt handeln. Das klingt banal, bedeutet aber beispielsweise auch, dass Fahrten in die Praxis bei reiner Befundbesprechung oder ähnlichem nicht notwendig sind, da man diese auch telefonisch oder durch Hausbesuch erledigen könnte.
Soll jedoch beispielsweise ein EKG geschrieben werden oder ein Ultraschall stattfinden, sieht dies anders aus. Für gesetzlich vorgesehene Früherkennungsuntersuchungen ist die Verordnung explizit ebenfalls möglich.
Auch ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Versicherten nicht auch mit privatem PKW oder ÖPNV zur Behandlung gelangen können.
Stationäre Behandlung
Für stationäre Behandlungen kann grundsätzlich ein Beförderungsschein ausgestellt werden, unabhängig von Pflegegrad oder Grad der Behinderung. Diese müssen nicht vorab von der Krankenkasse genehmigt werden, dies gilt auch für vor- und nachstationäre Behandlungen.
Krankenhäuser dürfen übrigens Muster 4 als Teil des Entlassmanagements ausstellen, seit Ende März 2024 können sie auch bei tagesstationären Behandlungen die Beförderung verordnen – hier jedoch nur unter den Voraussetzungen Pflegegrad/Grad der Behinderung (s.u.).
Ambulante Behandlung
Für ambulante Behandlungen sind Transporte grundsätzlich nicht verordnungsfähig. Die Ausnahme hiervon sind Menschen mit den Merkzeichen “aG” (außergewöhnlich gehbehindert), “Bl” (blind) oder “H” (hilflos) im Schwerbehindertenausweis sowie Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4 oder 5. Bei Menschen mit einem Pflegegrad 3, übernehmen Kassen die Kosten, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt.
Merke: Keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist einzuholen, wenn bei diesen Voraussetzungen die Fahrt mit Taxi oder Mietwagen stattfindet. Sollte die Fahrt mit einem Krankentransportwagen erforderlich werden, so ist die Fahrt wiederum genehmigungspflichtig.
Sollten die genannten Pflegegrade/Merkzeichen nicht vorliegen, die Person ist aber vergleichbar eingeschränkt, so können Sie auf Muster 4 “e) dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vergleichbar mit b)” ankreuzen und unter “4. Begründung/Sonstiges” eine Begründung eintragen. Wichtig: Diese Fahrten müssen von der Krankenkasse vorher genehmigt werden.
Brauchen Versicherte regelmäßig eine bestimmte Therapie, beispielsweise Dialyse, Bestrahlung oder Chemotherapie, kann der Transport für einen bestimmten Zeitraum pauschal verordnet werden. Die Krankenkasse genehmigt diese dann ebenfalls pauschal für einen Zeitraum.
Welches Transportmittel?
Für einfache Krankenfahrten wählen Sie Taxi oder Mietwagen, hierzu zählen auch Rollstuhl-Taxen oder Liegendtransporte.
Einen Krankentransport zur ambulanten Behandlung kann man nur bei entsprechender Begründung verordnen. Dieser muss grundsätzlich vorher zur Genehmigung eingereicht werden. Erforderlich kann ein Krankentransport beispielsweise bei Menschen mit Dekubitus, die gelagert werden müssen, oder Menschen mit schweren ansteckenden Erkrankungen etc. sein, wenn eine entsprechende fachgerechte Betreuung während des Transportes angezeigt ist.
Der Rettungswagen wiederum sollte die Ausnahme bei medizinischer Notwendigkeit bleiben, da hier hohe Kosten entstehen. Es handelt sich, wie der Name schon sagt, um ein Rettungsmittel, also eine Maßnahme des Rettungsdienstes für medizinische Notfälle.
Übrigens können Versicherte auch die Erstattung von Kosten für Fahrten mit dem privaten PKW oder ÖPNV beantragen, dies geschieht jedoch formlos und ohne Verordnung.
Die Zuzahlung für alle Fahrten beträgt unabhängig vom Beförderungsmittel zehn Prozent, mindestens fünf Euro, maximal zehn Euro pro Fahrt, übrigens auch für Kinder und Jugendliche.
Verordnung bald per Video
Übrigens: In Zukunft kann ein Krankentransport von der Praxis unmittelbar persönlich bekannten Personen per Video verschrieben werden – sofern die anderen (medizinischen) Voraussetzungen (s.o.) auch per Video zu beurteilen sind. Ist letzteres nicht der Fall, muss dies persönlich in der Praxis festgestellt werden. Das hat der G-BA Mitte September entschieden, nun prüft das Gesundheitsministerium noch den Beschluss.
Darüber hinaus soll laut G-BA auch eine Verordnung nach Telefonat erlaubt werden, sofern der Praxis alle Voraussetzungen bereits durch vorherige Praxisbesuche oder Videosprechstunden bekannt sind. Versicherte haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine Video- oder telefonische Verordnung, stellt der G-BA klar.
Quellen:
- www.g-ba.de/downloads/62-492-3417/KT-RL_2024-01-18_iK-2024-03-29.pdf
- www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_Krankenbefoerderung.pdf
- www.kbv.de/html/krankentransport.php