© 4x6 - stock.adobe.comHinter den Rauchenden Köpfen stecken vier Praxiserfahrene, die sich dafür einsetzen, die Bürokratie im Praxisalltag zu minimieren: Dr. Sabine Frohnes, Dr. Christoph Claus, Timo Schumacher und Moritz Eckert.
Fünfmal im Krankheitsfall (Jahr) kann eine Fallbesprechung nach 37804 EBM (auch telefonisch oder per Video) abgerechnet werden. Für nicht hausärzlich tätige Fachärztinnen und -ärzte gelten weitere Ziffern-Ausschlüsse.
Fazit: Es ist zwar schön, dass die Versorgung von Menschen mit Long-Covid verbessert werden soll. Leider gibt es nach wie vor keine gute evidenzbasierte Therapie, so dass die ausführliche Beschreibung der Koordination, Therapiesteuerung und Verwaltung der Betroffenen eher wie Aktionismus wirkt.
Elektronische Rechnung harmloser als gedacht
Etliche Fragen von Praxen kamen zur “verpflichtenden elektronischen Rechnung” auf. Wichtig: Die meisten hausärztlichen Praxen müssen lediglich in der Lage sein, elektronisch Rechnungen zu empfangen. Es besteht also kein Anspruch mehr auf Rechnungen in Papierform.
Tipp: Es könnte sinnvoll sein, eine E-Mail-Adresse (wie erechnung@praxis.de) für den Empfang von Rechnungen zu erstellen, um den Überblick zu behalten und das Vorsortieren für die Buchhaltung zu erleichtern.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Praxis zudem elektronische Rechnungen selbst erstellen muss (beispielsweise bei sehr großen Praxen/Umsatzsteuerpflicht), fragen Sie hierzu am besten Ihr Steuerbüro.
Mindestlohn: Anhebung schon berücksichtigt?
Einige Praxen beschäftigen Menschen im Niedriglohn-Sektor, etwa als Reinigungskraft. Beachten Sie hier den aktuell gültigen Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde.
Wichtig: Wer weniger zahlt, macht sich strafbar. Ebenfalls erhöht wurde zum Jahreswechsel die Grenze für einen sogenannten “Minijob” auf jetzt 556 Euro monatlich.
Gehälter: Mehr Geld für Weiterbildung und MFA
Die Förderung der Weiterbildung Allgemeinmedizin wurde zum Januar um 400 Euro auf 5.800 Euro monatlich für eine Vollzeitstelle angehoben (bei Teilzeit anteilig). In unterversorgten Gebieten kommen ggf. weitere Zuschüsse hinzu (z.B. Niedersachsen 250-500 Euro). Diese Summe muss komplett an die Weiterzubildenden weitergegeben werden.
Weitere Vorgaben bezüglich des Gehaltes sind je nach KV-Bereich unterschiedlich. In den KVen, die eine Vergütung nach VKA-Tarif vorschreiben, ist zu beachten, dass hier aktuell Verhandlungen stattfinden und eine Gehaltsanpassung erforderlich werden kann. Denken Sie auch an die Möglichkeiten zur Reduzierung der Lohnnebenkosten durch Gehaltsumwandlung, beispielsweise als Kindergartenzuschuss, Jobticket und ähnliches.
Auch für MFA stiegen die Gehälter im Tarifvertrag zum Jahreswechsel, außerdem wurde die Anzahl der Urlaubstage, auf die Anspruch besteht, angepasst.
Die Rauchenden Köpfe meinen: Selbstverständlich sollen Angestellte, ob ärztlich oder MFA, entsprechend ihrer oft hervorragenden Leistungen gut bezahlt werden. Es wäre aber schön, wenn diese Gehaltssteigerungen durch Erhöhungen der Einnahmen für Praxisinhabende aufgefangen würden, denn sonst sind Praxen bald kaum noch wirtschaftlich zu betreiben.
Die EBM-Vergütung wird zwar ebenfalls gesteigert, aber auch Raum- und Sachkosten der Praxen sind deutlich teurer geworden, was sich nicht ausreichend abbildet.