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"Rauchende Köpfe"Und täglich grüßt die neue Ziffer

Seit Jahresbeginn hat sich für Hausärztinnen und Hausärzte einiges bei der EBM-Abrechnung und auch in Richtlinien für die Praxis getan. Die Rauchenden Köpfe haben das Wichtigste zusammengestellt.

Seit Jahresbeginn gibt es neue EBM-Ziffern für die Betreuung von Long-/Post-Covid-Erkrankten.

Portoziffern: Daran sollten Sie jetzt denken

Zu Beginn von 2025 hat die Deutsche Post das Briefporto erhöht. Tipp: Denken Sie unbedingt daran, die GOÄ-Portoziffern in Ihrer Praxissoftware entsprechend der realen Preise zu aktualisieren.

Die EBM-Ziffern wurden erst nachträglich angepasst: Ende Januar teilte die KBV mit, dass die Pauschalen rückwirkend zum 1. Januar auf 96 Cent steigen. Hier gibt es sowieso nur sehr eingeschränkte Abrechnungsmöglichkeiten: 40110 EBM (96 Cent) für den Versand eines Briefes an Mitbehandelnde, dies jedoch begrenzt auf 7,68 Euro pro LANR (lebenslange Arztnummer) und Quartal.

Die Ziffern 40128, 40129 und 40130 EBM (Tab. 1 unten) decken mit 96 Cent gerade die Versandkosten, aber nicht den Aufwand für die Praxis. Wer also unbedingt eine Kopie seiner telefonisch ausgestellten AU-Bescheinigung benötigt, kann diese besser nachträglich in der Praxis abholen. Der Versand von Formularen durch die Praxis sollte eher Ausnahmefällen vorbehalten sein.

Eingeführt, dann abgeschafft und rückwirkend wieder eingeführt wurden die Ziffern für den Versand und Empfang von eArztbriefen (86900 EBM Versand 28 Cent, 86901 EBM Empfang 27 Cent). Auch hier ist aber die Höchstsumme von 23,40 Euro pro Quartal und LANR zu bedenken.

Tipp: Ihre Software sollte diese Ziffern automatisch setzen, weiterer Aufwand ist aufgrund der niedrigen Vergütung kaum sinnvoll.

MRSA-Screening nicht mehr extrabudgetär

Die Ziffern zum MRSA-Screening (Tab. 2 unten) werden seit Januar nicht mehr extrabudgetär vergütet.

Zur Erinnerung: Für diese Ziffern brauchen Sie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, es muss eine Onlinefortbildung absolviert werden (www.hausarzt.link/wZaDU).

Post-Covid-Ziffern nicht nur für Post-Covid

Ebenso seit Jahresbeginn gibt es neue EBM-Ziffern für die Betreuung von Long-/Post-Covid-Erkrankten (Tab. 3 unten). Genau genommen gilt die Post-Covid-Richtlinie auch für Menschen mit ähnlichen Symptomen nach Covid-Impfung (Post-Vac-Syndrom) sowie ME/CFS-Erkrankten (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronische Fatigue Syndrom) und Menschen mit entsprechenden Symptomen nach anderen Infekten.

Was wird vergütet? Es soll ein Basisassessment stattfinden. Hierzu sind bisher leider keine guten Vorlagen zu finden, laut Richtlinie ist eine detaillierte Anamnese, umfassende körperliche Untersuchung und genaue Einschätzung der Funktionseinschränkungen erforderlich. Bei besonders schwer betroffenen Menschen kommt eine Zuschlagsziffer hinzu.

Merke: Diese ist leider nicht am gleichen Tag abrechenbar.

Welche Ziffern gibt es also?

Das Basisassessment 37800 EBM kann einmal im Krankheitsfall (also einmal pro Jahr) abgerechnet werden, nicht gleichzeitig mit der Gesundheitsuntersuchung, dem geriatrischen oder palliativen Assessment oder der Chronikerziffer 03220 EBM. Der Zuschlag nach 37801 EBM bei besonderer Schwere der Erkrankung darf zweimal im Krankheitsfall abgerechnet werden, jedoch nicht am gleichen Tag wie das Basisassessment.

Für die koordinierende Ärztin oder Arzt (dies kann explizit die/der Hausärztin/arzt sein) kommt die 37802 EBM als Zuschlag zur Grundpauschale hinzu. Am gleichen Tag kann die Chroniker-Ziffer 03220 EBM nicht abgerechnet werden. Im gleichen Behandlungsfall (Quartal) darf keine geriatrische Betreuung, Palliativbetreuung nach 03371 EBM (in der Praxis) und 37302 EBM (spezialisierte Palliativversorgung) angesetzt werden.

Fünfmal im Krankheitsfall (Jahr) kann eine Fallbesprechung nach 37804 EBM (auch telefonisch oder per Video) abgerechnet werden. Für nicht hausärzlich tätige Fachärztinnen und -ärzte gelten weitere Ziffern-Ausschlüsse.

Fazit: Es ist zwar schön, dass die Versorgung von Menschen mit Long-Covid verbessert werden soll. Leider gibt es nach wie vor keine gute evidenzbasierte Therapie, so dass die ausführliche Beschreibung der Koordination, Therapiesteuerung und Verwaltung der Betroffenen eher wie Aktionismus wirkt.

Elektronische Rechnung harmloser als gedacht

Etliche Fragen von Praxen kamen zur “verpflichtenden elektronischen Rechnung” auf. Wichtig: Die meisten hausärztlichen Praxen müssen lediglich in der Lage sein, elektronisch Rechnungen zu empfangen. Es besteht also kein Anspruch mehr auf Rechnungen in Papierform.

Tipp: Es könnte sinnvoll sein, eine E-Mail-Adresse (wie erechnung@praxis.de) für den Empfang von Rechnungen zu erstellen, um den Überblick zu behalten und das Vorsortieren für die Buchhaltung zu erleichtern.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Praxis zudem elektronische Rechnungen selbst erstellen muss (beispielsweise bei sehr großen Praxen/Umsatzsteuerpflicht), fragen Sie hierzu am besten Ihr Steuerbüro.

Mindestlohn: Anhebung schon berücksichtigt?

Einige Praxen beschäftigen Menschen im Niedriglohn-Sektor, etwa als Reinigungskraft. Beachten Sie hier den aktuell gültigen Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde.

Wichtig: Wer weniger zahlt, macht sich strafbar. Ebenfalls erhöht wurde zum Jahreswechsel die Grenze für einen sogenannten “Minijob” auf jetzt 556 Euro monatlich.

Gehälter: Mehr Geld für Weiterbildung und MFA

Die Förderung der Weiterbildung Allgemeinmedizin wurde zum Januar um 400 Euro auf 5.800 Euro monatlich für eine Vollzeitstelle angehoben (bei Teilzeit anteilig). In unterversorgten Gebieten kommen ggf. weitere Zuschüsse hinzu (z.B. Niedersachsen 250-500 Euro). Diese Summe muss komplett an die Weiterzubildenden weitergegeben werden.

Weitere Vorgaben bezüglich des Gehaltes sind je nach KV-Bereich unterschiedlich. In den KVen, die eine Vergütung nach VKA-Tarif vorschreiben, ist zu beachten, dass hier aktuell Verhandlungen stattfinden und eine Gehaltsanpassung erforderlich werden kann. Denken Sie auch an die Möglichkeiten zur Reduzierung der Lohnnebenkosten durch Gehaltsumwandlung, beispielsweise als Kindergartenzuschuss, Jobticket und ähnliches.

Auch für MFA stiegen die Gehälter im Tarifvertrag zum Jahreswechsel, außerdem wurde die Anzahl der Urlaubstage, auf die Anspruch besteht, angepasst.

Die Rauchenden Köpfe meinen: Selbstverständlich sollen Angestellte, ob ärztlich oder MFA, entsprechend ihrer oft hervorragenden Leistungen gut bezahlt werden. Es wäre aber schön, wenn diese Gehaltssteigerungen durch Erhöhungen der Einnahmen für Praxisinhabende aufgefangen würden, denn sonst sind Praxen bald kaum noch wirtschaftlich zu betreiben.

Die EBM-Vergütung wird zwar ebenfalls gesteigert, aber auch Raum- und Sachkosten der Praxen sind deutlich teurer geworden, was sich nicht ausreichend abbildet.

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