Im hausärztlichen Alltag kommt es häufig vor, dass sich Patientinnen und Patienten nicht mit den klassischen, lehrbuchartigen Symptomen vorstellen. Oft sind die geschilderten Beschwerden diffus und lassen sich nicht klar einem konkreten Krankheitsbild zuordnen.
Hier ist der interdisziplinäre Austausch in Form eines Konsils wertvoll, um neue differentialdiagnostische Überlegungen aufzuzeigen und mögliche Therapieoptionen zu finden. Die SüdpfalzDOCs bieten für Mitglieder daher eine kostenfreie Konsilgruppe an (s. Kasten unten).
Konsile finden in der hausärztlichen Praxis seltener statt als im Klinikumfeld, sodass sie bei der Abrechnung leicht vergessen oder nicht korrekt abgerechnet werden. Zudem sind die Voraussetzungen in EBM und GOÄ unterschiedlich. Mehr Möglichkeiten bietet dabei die GOÄ.
GOÄ
Bei Privatversicherten können Konsile mit der Nr. 60 GOÄ (16,09 Euro bei 2,3-fachem Satz) in Rechnung gestellt werden. Längere Beratungen werden dabei über den Steigerungssatz abgebildet. Auch die Zuschläge E bis H können zusätzlich berechnet werden, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Tipp: Da sie eher selten sind, werden die Zuschläge leicht vergessen. Lassen Sie sich von Ihrer Software bei der Abrechnung der Nr. 60 erinnern, ob Zuschläge möglich sind.
Die Nr. 60 GOÄ darf jeder der mindestens zwei ärztlichen, zur Liquidation berechtigten Teilnehmenden (oder deren ständige Vertretung, etwa Oberarzt) ansetzen. Ausgenommen ist die Berechnung bei einem Konsil mit Ärztinnen und Ärzten aus der gleichen Abteilung oder Praxis mit gleichem oder ähnlichem Fachgebiet.
Ebenso ist dies nicht mit Ärztinnen und Ärzten der Betriebsmedizin, des amtsärztlichen oder Medizinischen Dienstes möglich, da sie nicht liquidieren dürfen.
Die Nr. 60 setzt voraus, dass sich die Abrechnenden vorher oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Fall beschäftigt haben. Sie ist also auch bei früheren Behandlungen oder Untersuchungen möglich, sofern diese in Verbindung mit der aktuellen Erkrankung und deren aktuellem Stadium steht. Als Nachweis kann etwa die Akte oder Dokumentation dienen.
Das Konsil kann persönlich, telefonisch oder per Video stattfinden. Die Nr. 60 umfasst dabei auch den schriftlichen Bericht. Die Nr. 75 GOÄ für ausgefüllte Konsilscheine ist also nicht zusätzlich zur Nr. 60 erlaubt. Ärztinnen und Ärzte können laut Bundesärztekammer aber abwägen, wenn eine rein schriftliche Beurteilung ausreicht, ob sie dann die Nr. 60 oder Nr. 75 GOÄ abrechnen.
EBM
Nach EBM kommt die Abrechnung von Konsilen seltener vor, denn hier sind solche Beratungen meist mit der hausärztlichen Versichertenpauschale abgegolten. Seit 2020 gibt es allerdings eine EBM-Ziffer für Telekonsile: die 01670 (13,63 Euro). Die 01671 (15,86 Euro) oder 01672 EBM (8,06 Euro) kommen für telekonsiliarische Beurteilungen infrage.
Alle drei Ziffern setzen voraus, dass eine interdisziplinäre medizinische Frage geklärt wird, die nicht aus dem Fachgebiet des behandelnden Arztes oder Ärztin stammt, oder diese Frage zwar das Fachgebiet des Behandelnden umfasst, aber besonders komplex ist. Der Kontakt ist auch per Telefon oder Video möglich.
Tipp: Gerade Telefonate gehen im Praxisalltag schnell unter und werden dann bei der Abrechnung öfter vergessen.
Wichtig für die Abrechnung ist zudem, dass der Inhalt oder das Ergebnis des Konsils entweder in die ePA eingetragen oder per KIM-Nachricht oder eArztbrief an die Kollegen versendet wurde. Das gilt auch für die Vorbereitung und Formulierung der Frage etwa auf Seiten der Hausarztpraxis, um die 01670 abrechnen zu dürfen.
Zur Information der Versicherten hat der oder die Einholende das Ergebnis des Konsils in die ePA einzutragen, sofern Versicherte dem nicht widersprechen. Das legt eine neue Vereinbarung zu Videosprechstunden und Telekonsilen fest, die seit 1. März als Anlage dem Bundesmantelvertrag-Ärzte beigefügt wurde.
Die 01670 EBM ist ein Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale zur Vorbereitung eines Telekonsils. Vergütet werden die Fragestellung, die Bereitstellung der nötigen Unterlagen sowie das Einholen der Zustimmung der Versicherten. Hingegen umfasst die 01671 EBM die konsiliarische Beurteilung, den schriftlichen Bericht und dessen elektronische Übermittlung.
Hierfür werden mindestens zehn Minuten veranschlagt. Für jeden weiteren Zeitaufwand von 5 Minuten kann über die 01672 ein jeweiliger Zuschlag zur 01671 berechnet werden. Dies ist aber auf dreimal im Arztgruppenfall begrenzt.
(Mitarbeit jvb)