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EBMNotfallbehandlung trotz Urlaub mit der KV abrechenbar?

Darf eine Ärztin bzw. ein Arzt eigentlich eine Notfallbehandlung, die sie bzw. er im Urlaub durchgeführt hat, mit der KV abrechnen? So schätzt Abrechnungsexperte Dr. Heiner Pasch den Fall ein.

Darf eine Notfallbehandlung mit der KV abgerechnet werden - auch wenn der Arzt offiziell in Urlaub ist?

Ein Arzt möchte wissen: Darf ein Vertragsarzt, dessen Praxis wegen Urlaubs geschlossen ist, einen plötzlichen medizinischen Notfall über die KV abrechnen? In vorliegendem Fall hatte ein Nachbar, der bei ihm auch in regulärer Behandlung war, wegen eines Notfalls geklingelt. Der Arzt behandelte den Nachbarn und rechnete die Behandlung mit dessen Chipakrte über die KV ab. Seine KV strich im die Ziffer später, da er ja in Urlaub gewesen sei.

Dr. Heiner Pasch meint: “Nach meinen Recherchen gibt es keine schriftlich fixierte und belastbare Regelung über die Rechtmäßigkeit einer Notfallabrechnung während des Urlaubs eines Vertragsarztes, wenn der Urlaub bei der KV angemeldet wurde.”

Zu Notfallbehandlungen verpflichtet

Vertragsärzte sind grundsätzlich – also auch während eines Urlaubs – verpflichtet, Notfallbehandlungen durchzuführen. Die Tatsache, dass dies während eines bei der KV gemeldeten Urlaubs erfolgte, ist nach Einschätzung Paschs für die Frage der Abrechenbarkeit nicht relevant.

Denn die Anmeldung eines Urlaubs geschieht in der Regel erstens zu dem Zweck, während dieser Zeit nicht zum Bereitschaftsdienst eingeteilt zu werden und zweitens, einen Vertreter für diese Zeit zu benennen. Damit ist jedoch nicht die Pflicht aufgehoben, als Vertragsarzt seiner Pflicht zur ärztlichen Versorgung (insbesondere in Notfällen) zu erfüllen.

Dann Widerspruch einlegen

Pasch: “Bei Einhaltung folgender Voraussetzungen halte ich die Abrechnung einer Notfallbehandlung für KV-konform und EBM-konform:

  • Es muss sich um eine echte Notfallbehandlung handeln, die eine möglichst sofortige medizinische Behandlung erfordert.
  • Die Notfallbehandlung stellt eine Ausnahme dar und erfolgt nicht routinemäßig mehrfach in Urlaubszeiten.
  • Es werden keine regulären Behandlungen während des Urlaubs abgerechnet.

Bei Ablehnung der Abrechnung durch die KV, sollte meines Erachtens in solchen Fällen grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden.”

Hinweis: Die obigen Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar.

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