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BerichtGKV-Spitzenverband zu DiGA: Hohe Kosten, wenig Nutzen

Der GKV-Spitzenverband hat Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) unter die Lupe genommen und kritisiert teils wenig Nutzen und hohe Preise. Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung kontert und wünscht sich "neutrale" Berichterstattung.

Von September 2020 bis Dezember 2024 haben die gesetzlichen Krankenkassen 234 Millionen Euro für DiGA bezahlt.

Berlin. Immer mehr Ärztinnen und Ärzte verordnen Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Seit etwa vier Jahren gibt es die Apps auf Rezept, die begleitend bei einer Vielzahl von Erkrankungen unterstützend eingesetzt werden.

Im Zeitraum vom 1.9.2020 bis zum 31.12.2024 seien 861.000 DiGA in Anspruch genommen worden. Dafür hätten die gesetzlichen Kassen 234 Millionen Euro gezahlt, so der GKV-Spitzenverband in seinem vierten “DiGA-Bericht des GKV-Spitzenverbandes 2024”.

Mit dem Einsatz von DiGA die Versorgung zu verbessern, dieses Potenzial hätten die DiGA “ohne Zweifel”, so der GKV-Spitzenverband weiter. Allerdings würde dieses Potenzial bei weitem nicht ausgeschöpft.

Kassenkritik: Patienten als “Versuchskaninchen”

Dies liege vor allen Dingen daran, dass viele DiGA sehr schnell auf Smartphones oder Tablets der Patienten landeten. Dabei hätten über 80 Prozent nicht nachgewiesen, dass die Anwendung auch Nutzen stiftet, kritisiert der GKV-Spitzenverband.

Das macht Patientinnen und Patienten “zu Versuchskaninchen und sorgt für Unsicherheit und mangelnde Akzeptanz sowohl bei der verordnenden Ärzteschaft als auch bei den Patientinnen und Patienten selbst”, erklärt Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbands am Mittwoch (2.4.).

Von den 68 bis zum 31.12.24. beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelisteten DiGA hätten lediglich zwölf direkt einen Nutzen nachweisen können.

DiGA-Hersteller kontern

Von den 56 DiGA zur Erprobung aufgenommen DiGA befänden sich 21 noch in laufender Erprobung. Bei den restlichen 35 seien neun bereits wieder aus dem Verzeichnis gestrichen worden, da kein Nutzen nachgewiesen werden konnte. Dennoch, so der GKV-Spitzenverband, müssten die Krankenkassen verordnete DiGA voll bezahlen – auch ohne nachgewiesenen Nutzen.

Der DiGA-Bericht der Krankenkassen vermittele den irreführenden Eindruck, entgegnet der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV), dass ungeprüfte DiGA ohne Evidenznachweis in die Versorgung kommen würden.

Richtig sei, dass die Hersteller auch bei einem Antrag auf vorläufige Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis Studienergebnisse vorlegen müssten, die eindeutigen Hinweis auf einen positiven Versorgungseffekt zeigten.

Preise entsprechen Rahmenvereinbarung

Der GKV-Spitzengverband kritisiert in seinem Bericht auch die hohen Kosten. Für eine noch in Erprobung befindliche DiGA liege der Herstellerpreis beispielsweise bei 2077 Euro.

Dabei würden die Kosten für die DiGA Jahr für Jahr steigen. Hatte der Herstellerpreis im ersten Berichtsjahr noch bei durchschnittlich 411 Euro gelegen, läge der Preis im aktuellen Berichtsjahr 2024 um knapp 32 Prozent höher – nämlich bei im Schnitt 541 Euro. Stoff-Ahnis: “Die vom Gesetzgeber gewollte Preisgestaltung bei DiGA hat mittlerweile jede Bodenhaftung verloren.”

Dass Hersteller den Preis für DiGA im ersten Jahr beliebig festlegen können, sei so nicht korrekt, entgegnet der SVDGV. Richtig sei vielmehr, dass für jede DiGA bereits ab Tag eins nach der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis Höchstbeträge gelten würden, deren Berechnung in der Rahmenvereinbarung nach § 134 Abs. 4 und 5 SGB V geregelt sei.

Forderungen von beiden Seiten

Die Grundlagen der Berechnungslogik hinter den Höchstbeträgen habe der GKV-Spitzenverband mit den Herstellerverbänden selbst verhandelt.

Um die Kosten der DiGA in Grenzen zu halten und dennoch die Versorgung zu verbessern, fordert der GKV-Spitzenverband drei “zentrale Anpassungen” bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen:

  • Es sollten nur DiGA bezahlt werden, deren Nutzen, Qualität und medizinische Notwendigkeit nachgewiesen wurde. Der Gemeinsame Bundesausschuss sollte dies prüfen.
  • Verhandelte DiGA-Preise zwischen GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Herstellenden müssten ab dem ersten Tag der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis gelten.
  • Für Produkte mit einem hohen Risikopotenzial seien G-BA Verfahren zur tieferen Nutzen- und Risikobewertungen anzuwenden.

“Es ist bedauerlich, dass mit dem vierten DiGA-Bericht erneut die Chance versäumt wurde, den Anspruch einer sachlich-neutralen Darstellung der Versorgung mit DiGA bereitzustellen”, erklärt Anna Haas, Vorständin im SVDGV am Mittwoch (5.4.).

Neutrale Berichterstattung erwünscht

Angesichts der “gravierenden Mängel des Berichts” regt der SVDGV an, “dass der GKV-Spitzenverband den Bericht zukünftig auf den gesetzlichen Auftrag gemäß § 33a (6) SGB V beschränkt oder dass eine neutrale Stelle mit der Erstellung des DiGA-Berichts beauftragt.”

Den DiGA-Bericht des GKV-Spitzenverbandes 2024 finden Sie unter: DiGA-Bericht 2024

Den zweiten DiGA-Report des Spitzenverbands Digtiale Gesundheitsversorgung finden Sie unter DiGA Report SVDGV

Die Rahmenvereinbarung zu DiGA finden Sie unter: DiGA-Rahmenvereinbarung

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