Aktuell finden viele Grippe- und Coronaimpfungen parallel statt. Bei der Abrechnung müssen Praxen zwei verschiedene Regelwerke im Blick behalten. Gerade bei Besuchen und „zur Unzeit“ zahlt es sich aus, genau hinzusehen, welche Leistungen besser bewertet sind.
Welche Ziffer lohnt sich mehr - EBM oder Impfverordnung? Darauf sollten Ärztinnen und Ärzte bei der Abrechnung achten.
Derzeit starten die Grippeimpfungen in den hausärztlichen Praxen, die Corona-Impfungen haben sich im Arbeitsalltag etabliert. Beide Impfungen können auch beim selben Termin stattfinden, das erleichtert dem Praxisteam die Organisation. Für viele stellt sich daher die Frage, wie sie die Leistungen gemeinsam abrechnen können und worauf zu achten ist.
1. Abrechnung Grippeimpfung
Die Impfung gegen Influenza wird in allen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) gemäß den Vorgaben der regionalen Impfvereinbarungen vergütet. Die Impfleistungen sind nicht Bestandteil des EBM.
Die entsprechenden Abrechnungspositionen (Symbolziffern) sind bundesweit dieselben. Die Honorare unterscheiden sich allerdings von KV zu KV. Sie liegen zwischen 7,55 Euro (in Niedersachsen) und 9,80 Euro (Hessen).
2. Abrechnung Covid-19-Impfung
Auch die Abrechnung und Vergütung der Covid-19-Schutzimpfung ist nicht Bestandteil des EBM und wird durch die Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV)des Bundesministeriums für Gesundheit geregelt.
Die Abrechnung erfolgt auch hier über die zuständige KV – auch für Nicht-GKV-Versicherte. Das Honorar beträgt unabhängig vom Impfstoff einheitlich 28 Euro und liegt damit deutlich höher als das der Grippeimpfung.
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