Berlin. Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat die EBM-Nr. 01443 für eine Videofallkonferenz zwischen einem Vertragsarzt, der einen Patienten mitbehandelt, und den an der Versorgung des Erkrankten beteiligten Pflegefachkräften oder Pflegekräften in den EBM aufgenommen.
Die Leistung gilt ab dem 1. April 2025. Die Leistung ist analog anderer Fallkonferenzen im EBM mit 86 Punkten (10,66 Euro) bewertet und wird zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet.
Beschluss wirkt etwas merkwürdig
Der Beschluss ist etwas merkwürdig. Die KBV hatte aufgrund der vorgesehen Maßnahmen im Rahmen der Nationalen Demenzstrategie dem Bewertungsausschuss (BA) vorgeschlagen, vier neue Leistungen in den EBM aufzunehmen.
Dazu konnte in der 753. Sitzung am 11. Dezember 2024 kein Konsens erzielt werden, sodass das Thema zur Entscheidung über die notwendigen EBM-Anpassungen an den EBA verwiesen wurde.
Das Ergebnis ist nun die neue EBM-Nr. 01443, die sich im Grunde genommen kaum von dem Leistungsinhalt der bereits vorhandenen 01442 unterscheidet.
Warum keine einfache Anpassung?
Wesentlicher Unterschied ist, dass die neue Leistung auch für mitbehandelnde Ärzte gilt, während sich die Nr. 01442 auf den behandelnden koordinierenden Arzt bezieht. Da beide Leistungen gleich bewertet sind, hätte man das auch durch eine einfache Anpassung des Legendentextes der Nr. 01442 erledigen können.
Die Abrechnungsbestimmungen sind bei beiden Leistungen gleich: Die Leistungen sind jeweils höchstens dreimal im Krankheitsfall und nur berechnungsfähig, wenn im Zeitraum der letzten drei Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Arztpraxis stattgefunden hat. GWZ