Ärztinnen und Ärzte, die aus dem Ausland nach Sachsen kommen und über eine Berufserlaubnis verfügen, können seit 1. Januar für zwei Jahre auch im ambulanten Bereich als Angestellte arbeiten. Zuvor war ihnen ausschließlich eine stationäre Tätigkeit möglich.
Die erbrachten Leistungen werden über den Praxisinhaber bzw. bei Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) über den zugelassenen angestellten Arzt abgerechnet, teilt die KV Sachsen auf Anfrage mit.
Die Beschäftigungszeit als Ausbildungsassistent kann dabei nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Es handele sich bei der Tätigkeit als angestellter Ausbildungsassistent in einer Arztpraxis um eine reine Vorbereitungszeit (erfolgreiches Ablegen der Kenntnisprüfung) für den Erwerb der Approbation, so die KV Sachsen weiter. Mit der Approbation kann dann eine Weiterbildung begonnen werden.
„Ich bin über diese neue Regelung sehr froh. Denn für ausländische Ärzte mit Berufserlaubnis eröffnen sich jetzt vollkommen neue Arbeitsmöglichkeiten im ambulanten Sektor“, erklärt Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer.
„Dort können sie wichtige Erfahrungen in der hausärztlichen Versorgung sammeln, vielfältige Krankheitsbilder sowie unterschiedliche Praxisteams kennenlernen.“ Diese wichtigen Erfahrungen würden ihren weiteren Berufsweg „wesentlich prägen“, so Bodendieck.
red