Besonders in den Wintermonaten oder zur Urlaubszeit werden Ärztinnen und Ärzte regelmäßig mit Wünschen von GKV-Patienten konfrontiert, nötige Arzneimittel zum Beispiel für einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt zu verschreiben.
Verordnungen über den üblichen Quartalsbedarf hinaus – etwa für ein halbes Jahr oder länger – sind jedoch unzulässig, warnte die Kassenärztliche Vereinigung (KV RLP) Mitte März auf ihrer Webseite. Auch ein Zusatz auf dem Rezept – etwa “Urlaubsbedarf” – schütze nicht vor einer möglichen Regressforderung.
Sollten Patienten auf eine Vorratsverordnung über den Quartalsbedarf hinaus bestehen, rät die KV RLP zur Verordnung auf einem Privatrezept.
red