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DigitalisierungG-BA legt Grundlagen für digitale DMP fest

Der G-BA hat Anforderungen, die für digitale DMP generell und speziell für digitale DMP Diabetes gelten sollen, beschlossen. Das Bundesgesundheitsministerium muss noch technische Details regeln. Auch sind Rechtsunsicherheiten zu klären.

Josef Hecken lobte den DMP-Unterausschuss beim G-BA für die rasche Ausgestaltung der Anforderungen für dDMP

Berlin. Zwar sind digitale Elemente wie etwa Videokonsultationen bereits Bestandteil von klassischen Disease Management Programmen (DMP). Mit den digitalen DMP (dDMP) sollen digitale Prozesse aber umfassender genutzt werden, erklärte Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA. In den dDMP soll zum Beispiel noch stärker auf Präsenzkontakte verzichtet werden.

In der G-BA Sitzung am Donnerstag (20.3.) wurden nicht nur generelle Anforderungen an dDMP beschlossen, sondern auch spezielle für dDMP Diabetes Typ I und II. Hintergrund sind die Regelungen des im März 2024 in Kraft getretenen Digitalgesetzes.

Kein Ersatz, sondern Ergänzung

Mit den neuen dDMP würden die klassischen Diabetes-DMP nicht ersetzt, betonte Maag, “sondern jeweils um ein Modul zu digitalisierten Versorgungsprozessen ergänzt – Praxen und Versicherte können freiwillig entscheiden, ob sie neben dem klassischen DMP auch das dDMP anbieten beziehungsweise nutzen wollen.”

Folgende wesentliche Anforderungen an ein dDMP Diabetes wurde beschlossen:

  • Praxen können ergänzend nur an einem dDMP Diabetes teilnehmen, wenn sie ein digitales Terminmanagement sowie die Möglichkeit von Videokonsultationen vorhalten. Als Telematikinfrastruktur sind vorrangig die TI-Dienste “Kommunikation im Medizinwesen (KIM)” und der “TI-Messenger (TIM)” zu nutzen.
  • Versicherte können das dDMP nur nutzen, wenn sie der elektronischen Patientenakte (ePA) nicht widersprochen haben. Denn die ePA soll von den Praxen auch für DMP-relevante Daten – wie den elektronischen Medikamentenplan – genutzt werden. Diese Daten sollen über die ePA auch dem Versicherten selbst transparent zur Verfügung stehen.
  • Die Therapiesteuerung soll durch Zugriff der Ärztinnen und Ärzte auf Daten aus ggf. verordneten Hilfsmitteln wie rtCGM erleichtert werden.
  • Ob digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) wie Apps oder weitere digitale medizinische Anwendungen aus dem klassischen DMP für eine Patientin oder einen Patienten in Frage kommen, ist im Sinne einer Personalisierung der Behandlung ausdrücklich zu prüfen. Grundsätzlich kann eine im BfArM-Verzeichnis gelistete DiGA einer DMP-Teilnehmerin oder einem DMP-Teilnehmer auch dann verordnet werden, wenn die DiGA (noch) nicht im DMP empfohlen wird.

Bevor die oben genannten dDMP in die Versorgung kommen, muss das Bundesgesundheitsministerium (BMG) noch Näheres zu technischen Anforderungen per Rechtsversordnung regeln, teilt der G-BA weiter mit. Frühestens sei deshalb 2026 mit der Einführung zu rechnen.

Teilnahmeerklärung nur analog?

Außerdem beschloss der G-BA auch die Anforderungen, die generell für dDMP gelten sollen. Dabei offenbarten sich nicht nur unterschiedliche Vorstellungen der G-BA-Parteien, sondern auch rechtliche Unsicherheiten, die einer weiteren Klärung bedürfen.

Dazu ein Beispiel: Obwohl Patienten die Einwilligung zur Teilnahme an einem DMP laut SGB V bereits seit 2019 sowohl schriftlich als auch elektronisch geben können, ist die Teilnahmeerklärung bislang faktisch nur analog möglich, kritisierten die KBV-Vertreter im G-BA am Donnerstag (20.3.).

Dass Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich beide Möglichkeiten (schriftlich und elektronisch) vorhalten müssen, widerspricht eigentlich auch dem grundsätzlichen Ziel, die medizinische Versorgungsprozesse mithilfe der Digitalisierung zu beschleunigen, waren sich die G-BA Vertreter einig.

Rechtsunsicherheiten beseitigen

Allerdings, räumte der unparteiische G-BA Vorsitzender Prof. Josef Hecken ein, dass wenn der Gesetzgeber eine schriftliche und elektronische Möglichkeit vorgesehen habe, man die schriftliche Möglichkeit nicht einfach ignorieren könne. Hier sei eine Erklärung des Gesetzgebers nötig.

Die bestehenden Rechtsunsicherheiten fußen offenbar aber auch auf Datenschutz- und Datenverarbeitungsvorgaben, die den Digitalisierungsproessen entgegenstehen.

Versicherte berichteten darüber, dass sie gar nicht wüssten, ob sie in ein DMP eingeschrieben seien oder nicht, erklärten die Patientenvertreter im G-BA. Deshalb forderten sie, dass Patienten jederzeit einsehen können müssen, ob sie aktuell in einem DMP eingeschrieben sind oder nicht.

Wer es nicht weiß, fragt nicht nach

Es genüge nicht, dass diese Versicherte ja bei der Kasse oder der Ärztin bzw. dem Arzt nachfragen könnten. Denn wenn sie es nicht wüssten, würden sie auch nicht nachfragen. Und so käme es auch zu Doppeleinschreibungen, begründeten die Patientenvertreter ihren Wunsch nach einem entsprechenden Tool.

Vertreter des GKV-Spitzenverbandes nannten das Anliegen der Patientenvertreter “nachvollziehbar”. Allerdings müssten Versicherte ja eine Teilnahmeerklärung unterschreiben – seien also informiert.

Außerdem sei es technisch derzeit schlicht nicht umsetzbar, dass Versicherte solch einen aktiv Status abrufen könnten. Vielleicht sei dies mit der elektronischen Patientenakte (ePA) möglich. Jetzt aber dürfe solch ein Punkt nicht in den Anforderungskatalog aufgenommen werden. Denn das könnte neue DMP-Verträge verhindern.

DMP-Aufsichtsbehörde “pingelig”

Dem pflichtete auch Hecken bei: Die Aufsichtsbehörde sei bei der Zertifizierung von DMP sehr pingelig. Eine Anforderung, die dann nicht umgesetzt werden könne, könne “ein ganzes DMP kaputt schießen”.

Damit der Wunsch der Patientenvertreter nicht versandet, schlug Hecken vor, dies in die Begründung aufzunehmen mit dem Hinweis, dieser Punkt müsse nachgepflegt werden, sobald die ePA vorhanden sei.

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