Die Behandlungsmöglichkeiten für Menschen mit Suchterkrankungen werden erweitert. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Sitzung Mitte August beschlossen und die Psychotherapie-Richtlinie entsprechend angepasst.
Damit ist eine ambulante Psychotherapie künftig bei Suchterkrankungen mit fast allen psychotropen Substanzen – ob illegal oder legal – erlaubt. Neben Alkohol, Medikamenten und illegalen Drogen, auf die sich der Anspruch bislang bezogen hat, zählen hierzu das jüngst legalisierte Cannabis, und nun auch neue psychoaktive Substanzen, flüchtige Lösungsmittel oder psychotrope pflanzliche Stoffe.
Wichtig in der Praxis: Weiterhin kein Versorgungsanspruch mit ambulanter Psychotherapie besteht bei Suchterkrankungen ausschließlich aufgrund des Substanzgebrauchs von Nikotin, Tabak oder Koffein. Auch das wurde durch den Beschluss klargestellt.
Außerdem darf künftig in bestimmten Fällen eine Kurzzeittherapie bis zur 24. Behandlungsstunde durchgeführt werden, auch wenn der Patient noch nicht abstinent ist. Bislang müssen Suchterkrankte spätestens ab der zehnten Behandlungsstunde abstinent sein.
Kann die Abstinenz nicht erreicht werden, müssen Psychotherapeuten über alternative Behandlungsmöglichkeiten wie einen Entzug informieren.
Unverändert geblieben ist, dass laut Richtlinie vor oder während der Psychotherapie eine somatische ärztliche Behandlung erfolgen muss.