Wiesbaden. Sowohl die KV Baden-Württemberg als auch die KV Rheinland-Pfalz raten auf ihren Websites dazu, mit der Bestellung von Grippeimpfstoffen für die Saison 2025/2026 noch zu warten.
Begründet wird dies damit, dass die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgrund der STIKO-Empfehlungen geändert wurde. Bevor die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Änderungen aber rechtswirksam werden, muss das Bundesgesundheitsministerium erst einmal grünes Licht geben bzw. den Beschluss nicht beanstanden. Dann werden die Änderungen im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten in Kraft.
“Ab diesem Zeitpunkt sind die erwähnten Impfstoffe grundsätzlich für gesetzlich Versicherte über den Sprechstundenbedarf beziehbar, sofern eine Honorarvereinbarung zwischen der KV RLP und den Krankenkassen besteht”, erklärt die KV RLP am Dienstag (28.1.) auf ihrer Website.
Mindestens Zeit bis Ende März
Da noch Vereinbarungen mit den Krankenkassen zur regresssicheren Vorbestellung von Grippeimpfstoffen ausstehen, ist eine sofortige Bestellung nicht nötig, so die beiden KVen Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg. In den vergangenen Jahren, so die KV RLP, seien die Influenza-Impfstoffe im Zeitraum vom 31. März oder 30 April bestellt worden.
Zwei Änderungen beachten
Grundsätzlich sind in der kommenden Grippesaison folgende Änderungen zu beachten:
- 2025/2026 sollten nicht mehr quadrivalente sondern trivalente Impfstoffe eingesetzt werden.
- Außerdem wurde die Schutzimpfungs-Richtlinie vom G-BA bei Personen über 60 Jahre angepasst. Demnach kann ab der kommenden Saison Hochdosis- (Efluelda®) als auch der MF-59-adjuvantierte Impfstoff (Fluad®) eingesetzt werden, beide Impfstoffe als trivalentes Produkt.
Vorbestellungen der Impfstoffe sind in der Regel ab März möglich. Praxisteams sollten sich auf den Websiten ihrer KV zum aktuellen Stand und dem Prozedere informieren, die jedoch jeweils ähnlich sind.
So meint etwa die KV Brandenburg zum Prozedere:
- Die Vorbestellung der Grippeimpfstoffe erfolgt bei einer Apotheke Ihrer Wahl ab Ende Februar 2025.
- Bitte berücksichtigen Sie Veränderungen Ihrer Praxis und passen Sie Ihre Vorbestellung ggf. entsprechend an, z.B. können auch Apotheken die Grippeimpfung anbieten.
- Die Verordnung erfolgt im SSB auf einem Muster 16 Formular zu Lasten der AOK Nordost, Markierungsfelder 8 (Impfstoff) und 9 (Sprechstundenbedarf) ankreuzen.
- Die Verordnung erfolgt produktbezogen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots mit der Angabe der voraussichtlich benötigten Impfdosen.
- Bitte verordnen Sie maximal 70 Impfdosen je Verordnungszeile und maximal 210 Impfdosen je Verordnungsblatt.
- Bitte vermerken Sie auf dem Rezept “Verordnung gültig bis 30.04.2026”, dies dient der Apothekenabrechnung.
Ausnahme im Einzelfall
In Schleswig-Holstein sind Vorbestellungen ab sofort bis zum 31.3.2025 möglich, so die KV Schleswig-Holstein am 30.1.). Sie weist darauf hin, dass eine hundertprozentige Vorbestellung nicht erforderlich sei. Nachbestellungen seien bei Bedarf jederzeit möglich.
Die KV Hamburg teilt am Dienstag (28.1.) mit, dass Impfstoffbestellungen ab sofort möglich seien. Außerdem weist sie explizit darauf hin, dass der MF59-adjuvantierte Influenza-Impfstoff Fluad® zwar arzneimittelrechtlich für Patienten ab 50 Jahren zugelassen sei, die STIKO den Impfstoff aber erst ab 60 Jahren empfiehlt.
Die Hamburger weisen noch auf eine Ausnahme hin: Könne im medizinisch begründeten Einzelfall eine Impfung mit einem inaktivierten Hochdosis- oder MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff nicht durchgeführt werden, sollte mit einem inaktivierten Standard-Impfstoff (Ei- oder zellkulturbasiert) geimpft werden.
Der Artikel wurde am 31.1.2025 um 9 Uhr aktualisiert